Urteil: Ist 'kennengelernt' im Arbeitszeugnis zulässig?

Von Püttjer - Schnierda

Ist die Formulierung "Wir haben Herrn K. als interessierten und hoch motivierten Mitarbeiter kennen gelernt, der stets eine sehr hohe Einsatzbereitschaft zeigte." in einem Arbeitszeugnis positiv zu verstehen?

 

Oder wird durch den Zusatz "kennengelernt" eine eher abwertende Einschränkung zum Ausdruck gebracht?

Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu entschieden, dass die Formulierung "kennengelernt" in Arbeitszeugnissen nicht mehrdeutig und daher nicht zu beanstanden sei.

 




Zeigte sich nur interessiert? Galt als unmotiviert?

Die gegenteilige Ansicht des Klägers, dass hier versteckt die Bewertung "Wir haben Herrn K. als desinteressierten und unmotivierten Mitarbeiter kennengelernt, der stets eine sehr hohe Einsatzbereitschaft zeigte." zum Ausdruck gebracht werden solle, wurde verneint.

BAG, Urteil vom 15. 11.2011, Az.: 9 AZR 386/10.

Unsere Meinung dazu: Die Ansicht des BAG ist zu akzeptieren, inhaltlich nachvollziehbar ist sie aber nicht. In den Arbeitszeugnissen, die wir in unserer Beratungspraxis vorgelegt bekommen, sehen wir regelmäßig Formulierungen, die ähnlich negativ klingen - und auch so gemeint sind. Beispielsweise (Originalzitate aus Arbeitszeugnissen):

 

"Er stand neuen Herausforderungen aufgeschlossen gegenüber."

Bedeutet eher: "Er kam mit den neuen Anforderungen nicht klar."

 

"Sie war unter Termindruck belastbar."

Bedeutet eher: "Sie war unter Termindruck belastbar, allerdings nicht sehr. Und sie konnte unter Belastung auch nicht mehr erfolgreich arbeiten."

 

"Er zeigte ein bewegliches Auffassungsvermögen."

Bedeutet eher: "Er reagierte mit Ausweichmanövern auf Arbeitsanforderungen, die an ihn gestellt wurden."

 

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Christian Püttjer & Uwe Schnierda twitter: karrierecoaches 

foto: © karriereakademie.de