Arbeitsvertrag: Fristlose Kündigung durch Arbeitgeber - 15 Gründe

Von Püttjer - Schnierda

Fristlose Kündigung ohne Grund ✓ Arbeitnehmer gekündigt ✓ Außerordentliche Gründe ✓ Alkohol, Drogen ✓ Körperverletzung, Beleidigung ✓ Entzug der Fahrerlaubnis ✓

 

Wenn es nachhaltigen Ärger am Arbeitsplatz gibt und eine Kündigung angedroht oder bereits ausgesprochen wurde, ist oft von "außerordentlichen Kündigungsgründen" die Rede.

Was ist darunter zu verstehen? Und kann dem Arbeitnehmer beim Vorliegen eines außerordentlichen Kündigungsgrundes automatisch gekündigt werden?

 

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Arbeitsvertrag: Fristlose Kündigung und außerordentliche Kündigung

Im Gegensatz zu ordentlichen Kündigungen gilt für außerordentliche Kündigungen die Kündigungsfrist nicht oder nicht vollständig. Jede fristlose Kündigung ist also auch eine außerordentliche.

Soll eine reguläre Kündigungsfrist aber verkürzt werden, müssen selbstverständlich wichtige Gründe, also schwerwiegende Anlässe, vorliegen.

Zudem muss die außerordentliche Kündigung innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnisnahme des wichtigen Grundes durch den Kündigungsberechtigten, in der Praxis ist dies meist der Arbeitgeber, ausgesprochen werden.

 




Wann hat der Arbeitgeber einen Grund für fristlose Kündigungen?

  1. Alkohol am Arbeitsplatz (insbesondere wenn ein PKW oder LKW bei der Arbeitsausführung eingesetzt wird. Achtung: Ausnahmen und Besonderheiten gelten für Alkoholiker wegen Krankheit)

  2. Entzug der Fahrerlaubnis (wenn ein PKW oder LKW bei der Arbeitsausführung eingesetzt wird)

  3. beharrliche und bewusste Arbeitsverweigerung (auch Androhung einer Erkrankung oder eigenmächtiger Urlaubsantritt)

  4. unentschuldigtes Fehlen trotz vorhergehender Abmahnung

  5. Beleidigung von Vorgesetzten, Kollegen oder Kunden

  6. Körperverletzung an Vorgesetzten, Kollegen oder Kunden

  7. sexuelle Belästigung von Kollegen, Kunden oder Vorgesetzten

  8. ausländerfeindliche oder sexistische Bemerkungen

  9. Haftstrafe des Arbeitnehmers

  10. erhebliche unzulässige Nutzung von Telefon, Handy, Fax, Internet des Arbeitgebers

  11. Straftaten gegen das Betriebsvermögen, beispielsweise Diebstahl, Unterschlagung, Abrechnungsbetrug, Spesenbetrug

  12. Arbeitszeitbetrug

  13. Schmiergeldannahme oder -zahlung

  14. Strafanzeigen gegen Arbeitgeber

  15. Prozessbetrug zum Nachteil des Arbeitgebers

 

Keine absoluten Kündigungsgründe zur Beendigung des Arbeitsvertrages

Wichtig zu wissen: In keinem der genannten 15 Beispielfälle tritt eine außerordentliche Kündigung "automatisch" ein, denn es gibt keine absoluten Kündigungsgründe. Bei der Abwägung, ob eine außerordentliche Kündigung möglich ist, sind immer auch

  • die Dauer des Arbeitsverhältnisses,

  • das frühere Verhalten des Arbeitnehmers,

  • sein Verhalten nach der Tat,

  • seine Unterhaltspflichten,

  • sein Lebensalter,

  • ein Mitverschulden des Arbeitgebers,

  • eine Wiederholungsgefahr und

  • eine grundsätzliche Verhältnismäßigkeit der Kündigung

zu prüfen und zu berücksichtigen.

 

Abmahnung und fristlose Kündigung

Grundsätzlich gilt, dass eine außerordentliche Kündigung nur als letztes Mittel vom Arbeitgeber ausgesprochen werden darf. Dies gilt im Umkehrschluss auch für Arbeitnehmer, die fristlos kündigen möchten.

Im Berufsalltag bedeutet dies, dass der Arbeitnehmer zunächst vom Arbeitgeber auf den vertragswidrigen Zustand hingewiesen werden und dann üblicherweise auch abgemahnt werden muss.

Die Abmahnung ist sozusagen als „gelbe Karte“ zu verstehen und damit eine Warnung für den Fall, dass das beanstandeten Verhalten wiederholt wird. Dann wird nämlich die „rote Karte“, also die Kündigung tatsächlich ausgesprochen.

Nur bei sehr schweren Pflichtverstößen, beispielsweise Vermögensdelikten oder nachhaltigen Verunglimpfungen des Arbeitgebers, kann unter Umständen ohne Abmahnung gekündigt werden. Ob dies im Einzelfall zulässig sein kann, sollte aus unserer Sicht immer ein Rechtsanwalt prüfen.

 

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Was tun bei fristloser Kündigung?

Wenn Sie von Ihrem Arbeitgeber eine fristlose Kündigung erhalten haben, sollten Sie schnellstmöglich mit einem Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfen, ob Sie mit einer Kündigungsschutzklage dagegen vorgehen wollen.

Ihr Rechtsanwalt wird dann prüfen, ob die Kündigung unwirksam war, weil unter Umständen der Betriebsrat nicht angehört wurde, der Mutterschutz nicht berücksichtigt oder die Elternzeit nicht bedacht wurde.

Weiter wird der Rechtsanwalt den Arbeitgeber auffordern, den Kündigungsgrund schriftlich mitzuteilen. Da es hierfür es sehr kurze zeitliche Fristen gibt, sollten Sie sofort den Kontakt zu einer Arbeitsrechtsexpertin oder einem Arbeitsrechtsexperten suchen.

Sollten Sie mit Ihrer Kündigungsschutzklage Erfolg haben, erklärt das Arbeitsgericht die Kündigung für unwirksam. Häufig kommt es auch vor, dass ein Vergleich abgeschlossen wird, dann wird aus der außerordentlichen eine fristgemäße Kündigung.

In diesem Fall erhalten Sie bekommen der Kündigungsfrist weiter Ihr Gehalt, Sie bekommen keine Sperrzeit beim Bezug vom Arbeitslosengeld. Und in Ihrem Arbeitszeugnis erscheint kein Austellungs- und Beendigungsdatum für das Arbeitsverhältnis, das bei einer neuen Bewerbung kritische Fragen aufkommen lassen könnte.

Wie Sie Fragen zu Ihrem Kündigungsgrund glaubwürdig in Vorstellungsgesprächen und Telefoninterviews erklären können, erfahren Sie in unseren innovativen und hilfreichen E-Learnings zu Vorstellungsgesprächen. Anhand unzähliger Beispielantworten, stellen wir Ihnen Formulierungen vor, die Ihnen dabei helfen, neue Arbeitgeber von Ihren Stärken, Leistungen und Erfahrungen zu überzeugen und damit den Blick nach vorne zu richten.

Weiter zeigen wir Ihnen, wie Sie bestehende Zweifel überzeugend ausräumen, die bei eigenen Kündigungen oder arbeitgeberseitigen Kündigungen eigentlich immer im Raum stehen.

 

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Heute kündigen, morgen glücklicher?

"Nein sagen" im Job -> selbstbewusster auftreten

Urlaubsgedanken -> Muss mein Job mich glücklich machen?

Test -> Jobwechsel: Bin ich reif für den Wechsel?

Initiativbewerbung beim Traumarbeitgeber ->Download Musteranschreiben

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Immer anrufen vor Initiativbewerbung?

 

 

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