Was ist Wahrheitspflicht im Arbeitszeugnis? 10 Beispiele

Von Püttjer - Schnierda

Was ist Wahrheitspflicht im Zeugnis? Grundsätzlich soll ein Arbeitszeugnis wahrheitsgemäß die Leistungen, die Aufgaben und das Verhalten von Arbeitnehmern bewerten. Das Arbeitszeugnis soll künftige Arbeitgeber wahr und klar über Erfahrungen und Verhalten des beurteilten Arbeitnehmers informieren. Allerdings gilt als Grenze der Wahrheitspflicht die Wohlwollenspflicht. Denn gleichzeitig darf das weitere berufliche Fortkommen von Arbeitnehmern durch das Arbeitszeugnis nicht beeinträchtigt werden.

Bedeutung: In der Zeugnispraxis gilt die Wahrheitspflicht nur eingeschränkt. Nicht alles, was wahr ist, darf oder muss auch im Arbeitszeugnis genannt werden. Beispiel: Einmalige wahre Vorfälle wie "Unpünktlichkeit", "Streit mit Kollegen oder Chef" oder "privates Surfen am Smartphone" dürfen in der Regel nicht im Arbeitszeugnis genannt werden.

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Wahrheitspflicht im Zeugnis: ALLES nennen?

Wie ehrlich muss Arbeitszeugnis sein? Einmaliges Fehlverhalten darf üblicherweise nicht im Arbeitszeugnis genannt werden. Beispiel: Hat ein Arbeitnehmer vor vier Jahren während der Arbeitszeit länger privat telefoniert, darf dies nicht im Zeugnis erwähnt werden.

Regel Wahrheitspflicht: Üblicherweise werden "einmalige Vorfälle" und "länger als drei Jahre zurückliegende Pflichtverletzungen" nicht genannt. Es gibt viele Einschränkungen, Ausnahmen und Vorbehalte, an die Arbeitgeber bei der Zeugnisausstellung gebunden sind.

Krankheitsbedingte Fehlzeiten des Arbeitsnehmers dürfen im Zeugnis grundsätzlich keine Erwähnung finden.

 




Beispiele: 11 x Wahrheitspflicht im Zeugnis

Hier 11 Beispiele für die Wahrheitspflicht im Arbeitszeugnis. Was darf genannt werden und was eher nicht?

 

1. Krankheit im Zeugnis Grundsätzlich nein. Evtl. Ausnahme krankhafter Alkoholismus, mehr dazu hier: Krankheitszeiten im Zeugnis
2. Straftaten im Zeugnis Ja. Aber nur wenn nachgewiesen, also verurteilt.
3. Verdächtigungen im Zeugnis Nein. Verdachtsmomente auch bei laufendem Verfahren nicht erlaubt im Zeugnis.
4. Ehrlichkeit im Zeugnis Ja. Beim Umgang mit Geld, beispielsweise Kassierer Bank, Supermarkt, Baumarkt.
5. Abmahnung im Zeugnis Nein.

6. Alkohol im Zeugnis

Nein. Nur wenn häufiger und Abmahnung. Evtl. Ausnahme Alkoholismus (Krankheit).
7. Unpünktlicher Arbeitsbeginn im Zeugnis Nein. Nur wenn häufiger und Abmahnung.
8. Mutterschutz im Zeugnis Nein.
9. Elternzeit im Zeugnis Nein. Faustregel: Nur wenn länger als Hälfte der Beschäftigungsdauer, mehr dazu hier: Elternzeit im Zeugnis
10. Sabbatical im Zeugnis Nein. Faustregel: Nur wenn die berufliche Auszeit länger dauerte als aktive Zeit der Beschäftigungsdauer.
11. Teilzeit im Zeugnis Ja. Aber es gibt Grenzfälle und Ausnahmen, mehr dazu hier: Teilzeit im Zeugnis

 

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Wenden Sie sich bei Bedarf an einen Experten für Arbeitsrecht (Anwalt), um Ihr Anliegen zu klären.

 




Pflichtverletzungen im Zeugnis? Diese nicht!

Denkbar ist, dass ein Sicherheitsmitarbeiter vor fünf Jahren auf seinem Rundgang unabsichtlich zwei Sichtkontrollen nicht ausgeführt hat. Sind weitere Verletzungen von Arbeitspflichten seitdem nicht mehr vorgekommen, ist dieser einmalige Vorgang keinesfalls ins Zeugnis aufzunehmen. Denn die "Pflicht zur Wahrheit" wird begrenzt von der Wohlwollenspflicht.

 

Typische einmalige Vorfälle

  1. private Telefonate während der Arbeitszeit

  2. privates Surfen im Internet

  3. unpünktlich aus Pausen zurück oder zu Arbeitsbeginn

  4. vorzeitiges Arbeitsende, zu früh gegangen

  5. unsachliche Kritik an Entscheidungen des Arbeitgebers

  6. Verstoß gegen Verschwiegenheitspflicht

  7. Verschweigen wichtiger Informationen

  8. Verstoß gegen Compliance-Regeln

  9. Verstoß gegen das Rauchverbot

Achtung: Diese Aufzählung ist keine Rechtsberatung, das dürfen nur Rechtsexperten. Und diese Aufzählung kann auch nicht vorhersagen, wie Arbeitsgerichte im Einzelfall entscheiden werden.

Dennoch gilt der oben aufgeführte Grundsatz, dass einmalige Verstöße, die womöglich auch noch mehrere Jahre zurückliegen, trotz Wahrheitspflicht nicht ins Arbeitszeugnis gehören.

 




Wichtig: Ins Zeugnis nur bei Abmahnung

In der Praxis hat sich noch eine weitere Schutzfunktion für Arbeitnehmer etabliert.

Da Sie jetzt ja bereits wissen, dass kürzliche Verletzungen von Arbeitspflichten, die womöglich auch noch mehrmals stattgefunden haben, unter Umständen Eingang ins Arbeitszeugnis finden könnten, sollten Sie weiter überlegen, ob es dazu eine Abmahnung gegeben hat. Ohne Abmahnung gibt es kaum einen schriftlichen Beleg für ein - wiederholtes - Fehlverhalten.

 

Praxistipp: Nur mit Abmahnung ins Zeugnis

Pflichtverletzungen dürfen üblicherweise nur dann erwähnt werden, wenn es dazu auch eine schriftliche Abmahnung (hier: 50 Beispiele) gab.

Die Abmahnung selber darf aber auf keinen Fall im Zeugnis stehen.

 

Diese Artikel aus unserer über 30-jährigen Beratungspraxis helfen Ihnen.

 

 




IMMER prüfen: Aufgaben und Schlussabsatz

Wenn Sie in Ihrem Arbeitszeugnis Abwertungen entdeckt haben, die für Sie gar nicht charakteristisch sind, sollten Sie darauf hinarbeiten, diese entfernen zu lassen.

Überprüfen Sie grundsätzlich immer auch die Aufgabenbeschreibung, die Gesamtnote und den Schlussabsatz.

Wird deutlich, welche Tätigkeiten Sie im Lauf der Jahre zuverlässig bearbeitet haben? Sind Ihre persönlichen Stärken auch im Zeugnis erkennbar? Und ist der Schlussabsatz idealerweise mit dem Dank für die gute geleistete Arbeit und dem Wunsch nach "weiterhin Erfolg" verbunden?

 

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